Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Anwendungsbereich:

Die Verkäufe der Firma EDER Mattenservice GmbH (EDER) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (VP) wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in Auftragsbestätigungen enthalten sind.

I. Vertragsabschluss:
  1. Mit Aufträgen bleibt der VP EDER ohne Einrechnung des Postlaufes 30 Tage im Wort.
  2. Angebote bzw. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn dem VP die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung oder die Lieferung zugeht.
  3. Jegliche Angebote EDERs sind freibleibend.
  4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht anerkannt.
II. Urheberrechte an Druckdesigns, Haftungsfreistellung:

Der VP bestätigt mit seiner Bestellung und seiner Produktionsfreigabe ausdrücklich, dass er zur Verwendung des beigestellten Bild- und Textmaterials berechtigt ist und durch dessen Verwendung keinerlei Rechte von Dritten, seien es Urheber-, Marken-, oder welche Rechte
auch immer, verletzt werden. Weiters haftet der VP dafür, dass durch den gegenständlichen Auftrag keinerlei Wettbewerbs- oder sonstige gewerblichen Schutzrechte verletzt werden. Sollten gegenüber EDER oder gegenüber für EDER tätigen Dritten irgendwelche Ansprüche
auf Grund des Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechtes geltend gemacht werden, ist der VP verpflichtet, EDER und allfällige für EDER tätige Dritte vollkommen klag- und schadlos zu halten. In diesem Sinn hat der VP auch für sämtliche Kosten aufzukommen, die EDER für
eine angemessene Rechtsverteidigung bzw. die Abwehr von Ansprüchen entstehen.

III. Preis, Vorauszahlung, Änderungen:
  1. Der Lieferpreis umfasst keine Verpackungs- und Versandkosten. Für diese Kosten gilt eine Pauschalabgeltung von 3% des Gesamt-Nettopreises, mindestens aber € 10,90, als vereinbart.
  2. VP verpflichtet sich, eine Vorauszahlung von 30% des Gesamt-Nettopreises ab Annahme des Auftrages, somit idR ab Zugang der Auftragsbestätigung, zu leisten. Kommt der VP dieser Verpflichtung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist EDER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den nach VI. fällig werdenden Schadenersatz zu verlangen. EDER ist weiters berechtigt, den Gesamtleistungsumfang in Teilleistungen zu erbringen. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages in Gesamthöhe wird dadurch nicht berührt.
  3. Zu Änderungen, die keine grundlegende Umgestaltung des Produktes bedingen und die aufgrund technischer Vorgaben im Produktionsverlauf nötig sind, ist EDER ohne gesonderte Zustimmung des VP berechtigt.
  4. Auslandsorders werden nur gegen Vorkasse der Gesamtkosten ausgeführt.
IV. Liefertermin, Gefahrenübergang:
  1. Liefertermine sind für EDER nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich im Auftragsformular vermerkt wurde und von EDER eine schriftliche Bestätigung erfolgt. In jedem Fall ist Vorraussetzung für eine Lieferbindung die termingerechte Anzahlung und rechtzeitige Produktionsfreigabe durch den VP. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und ergibt sich daraus ein verspäteter Liefertermin, kann der VP hieraus keine Rechte ableiten.
  2. Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer auf den VP über. Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrenübergang mit Absendung der Bereitstellungsanzeige an den VP. Bei Ablieferung der Vertragsprodukte durch EDER geht die Gefahr mit Ablieferung über.
V. Eigentumsvorbehalt:
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen EDERs aus der Geschäftsbeziehung mit dem VP – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – im Eigentum von EDER; dies gilt insbesondere auch bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherheit des Vorbehaltseigentums von EDER beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware sowie deren Veränderung nur mit schriftlicher Zustimmung von EDER zulässig.
  3. Im Falle der einverständlichen Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der VP schon jetzt die Forderung auf den vom Käufer zu empfangenden (Kauf-)Preis an EDER ab. Der VP ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
  4. Im Falle von Ersatzlieferungen vereinbaren EDER und der VP, dass das Eigentum an den Ersatzlieferungen bis zur endgültigen Bezahlung des Preises auf EDER übergeht bzw. EDER vorbehalten bleibt.
VI. Verzug des Vertragspartners:
  1. Der VP ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach der Bereitstellungsanzeige oder der Allgemeine Verkaufsbedingungen Lieferung abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist EDER berechtigt, nochmals eine Frist von 8 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfristsetzung ist dann nicht notwendig, wenn der VP eine Abnahme endgültig und dauerhaft verweigert oder offenkundig zur Abnahme nicht in der Lage bzw. gewillt ist oder bei Antrag auf Konkurseröffnung, Eröffnung des Konkurses, Abweisung des Konkurses mangels Masse oder vorliegender Aufforderung zur Ablegung eines Vermögensverzeichnisses.
  2. Für den Fall des berechtigten Rücktritts hat EDER Anspruch auf nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40% des Auftragswertes.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall des berechtigten Rücktritts zugleich eine Auflösung der Servicevereinbarung eintritt und die dort vereinbarte Schadenersatzleistung (Punkt II.2 der AGB für EDER-Serviceprodukte) in Rechnung gestellt wird.
  4. Für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbaren die Vertragsparteien den Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen, oder aber auch der tariflichen Kosten eines von EDER beauftragten Rechtsanwaltes, mindestens jedoch eines Betrages von € 10,00 pro Schreiben oder Telefonat für jeden Mahnschritt. Darüber hinaus hat der VP zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes von EDER einen weiteren Pauschalbetrag von € 5,00 für jede von EDER selbst durchgeführte Mahnung zu leisten.
VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz:
  1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß den §§ 377ff UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 2 Werktagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt.
  2. Der VP nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund des verwendeten Materials Maßabweichungen von +/- 3% vorkommen können. Eine Maßabweichung von +/- 3% gilt daher nicht als Mangel. Weiters nimmt der VP zur Kenntnis, dass bei Matten mit Übergrößen, das sind solche, die mit Schweißnähten produziert werden, keine Haftung für Optik und Haltbarkeit dieser Schweißnähte seitens EDER übernommen wird.
  3. Ist die Lieferung nachweislich mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der VP nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insb. auf Preisminderung, besteht nicht. Der VP ist bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung verpflichtet, alle übergebenen Gebrauchshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen die Stellungnahme EDERs einzuholen.
  4. Der VP verzichtet auf jeden Schadenersatz einschließlich Mangelfolgeschäden, außer er beweist, dass EDER grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; der VP verzichtet weiters auf Produkthaftansprüche für Sachschäden, sowie auf den Ersatz jeglicher Vermögensschäden.
  5. Der VP ist aufgrund behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder der Produkthaftpflicht oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Eine Aufrechnung mit allfälligen behaupteten Gegenforderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VIII. Zahlung:
  1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Diskont und Spesen trägt der VP. Diese sind vom VP sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet EDER nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für EDER vornimmt.
IX. Warenzeichen:
  1. 1. Der Firma EDER Mattenservice GmbH wird gestattet, sämtliche Vertragsprodukte mit ihrem Logo und Firmennamen zu zeichnen.
X. Allgemeines:
  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Linz. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des KSchG oder der EuGVVO entgegenstehen, wird als Gerichtsstand jeweils der Sitz des sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die restlichen Bestimmungen nicht; unwirksame Bestimmungen werden durch die wirtschaftlich am nächsten kommenden Bestimmungen ersetzt.
  4. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des jeweilig geltenden Rechts für das Gebiet Österreich; die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  5. Auftragsgrundlagen sind die jeweils gültigen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen von EDER.